Canis Fidus - Assistenzhunde

Assistenzhundeteams haben besondere Rechte.

Bedauerlicher Weise sind viele Mitarbeiter im Einzelhandel und der Gastronomie noch nicht ausreichend informiert, dass sie Assistenzhunden und ihren Haltern den Zutritt nicht verwehren dürfen. Wird einem Team der Zutritt verwehrt, haben wir auf Nachfragen an die  zuständigen Geschäftsleitungen, nie Zurückweisungen erfahren. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gleichstellungsgesetz (§2 Abs.8) geregelt, doch mangelt es an Aufklärung. Wir bitten alle Assistenzhundebesitzer um Unterstützung bei der Aufklärungsarbeit.

Die Mitnahme eines Assistenzhundes in Geschäften, Gastronomie, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmittel, kann nur mit einem gültigen Ausweis / Bescheinigung und einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung ( Kenndecke / Halstuch / Geschirr o.ä.) eingefordert werden.

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen informiert über das Recht für einen barrierefreien Zutritt von Assistenzhunden in öffentliche Einrichtungen.

Barrierefreier Zutritt für Assistenzhunde

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert:

Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund erlaubt

Wir haben für dich das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eingestellt:

AGG

 

Das Landeshundegesetz NRW schreibt die Leinenpflicht für Hunde vor.
Jedoch enthält dieses Gesetz im §17 für bestimmte Hunde Ausnahmeregeln:

§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Assistenzhunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.

Landeshundegesetz NRW

Kontakt

Canis Fidus - Assistenzhunde

Dagmar Tennhoff

Aspastraße 15
59394 Nordkirchen

Telefon: 0 25 96 - 33 37