Das Landeshundegesetz NRW schreibt die Leinenpflicht für Hunde vor.
Jedoch enthält dieses Gesetz im §17 für bestimmte Hunde Ausnahmeregeln:
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Assistenzhunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.